KUNDENINFORMATION GELDWÄSCHEGESETZ

Information zum Geldwäschegesetz für unsere Kunden

Immobilienmakler sind wie viele andere Branchen und Berufe gesetzlich verpflichtet, die Geschäftspartner gemäß den Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu identifizieren. Dies geschieht durch Einsichtnahmein den Personalausweis oder Reisepass bei natürlichen Personen und durch Einsichtnahme in das Handelsregister bei juristischen und quasijuristischen Personen. Dabei sind bei natürlichen Personen alle Vornamen, der Name, der Geburtsort, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift, die Ausweisnummer sowie die ausstellende Behörde zu vermerken.
Bei juristischen und quasijuristischen Personen sind neben der gültigen Firmenbezeichnung, dem Sitz und der Anschrift der Hauptniederlassung auch die Namen der gesetzlichen Vertreter festzuhalten, sowie der "wirtschaftlich Berechtigte" gemäß § 1 Abs. 6 GwG abzuklären und zu vermerken. Ausweiskopien und Kopien des Handelsregisters können stattdessen angefertigt werden.
Desweiteren sind auch Informationen zum Geschäftszweck einzuholen und der wirtschaftlich Berechtigte festzustellen, also ob der Geschäftspartner für sich selbst oder einen Dritten tätig wird. Die Unterlagen sind vom Immobilienmakler 5 Jahre aufzubewahren. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes werden natürlich berücksichtigt. Sie stehen ausdrücklich im Einklang mit dem Geldwäschegesetz.
Wenn unsere Immobilienmakler sich an Sie mit der Bitte wenden, dass Sie ihm Ihren Ausweis zeigen mögen, dann handelt er in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Wir bitten Sie um Verständnis und Unterstützung. Vielen Dank.